E+H MEYER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss

1. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht schriftlich abgelehnt hat.

II. Preise

1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
2. Besondere über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

III. Änderungsvorbehalt

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
4. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
5. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen der Maßdaten bleiben vorbehalten.

IV. Lieferung

1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum 3 Stockwerk einschließlich.
2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in höhere
Stockwerke die hierdurch anfallenden Kosten berechnet.

V. Montage

1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungs-
gegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem
Käufer vor der Montage mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die
über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware
hinausgehen.

Vl. Lieferfrist

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der
Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs
der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis
zum Ablauf der gesetzlichen Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vorn Vertrag
zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb,
insbesondere Arbeitsaus stände und Aussperrungen sowie Falle höherer Gewalt,
die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu
schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen
Vorlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fallen nach Ablauf
der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese dann
innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim
Verkäufer nicht an den Käufer erfolgt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann
entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den
Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen
Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu
behandeln.
(2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind
dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter
Beifügung des Pfändungsprotokolls.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2), 2. (1) und 2. (2)
festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten.

VIII. Abnahmeverzug

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten und mit Ablehnungs-
androhung verbundenen angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert,
kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
2. (1) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer
die anfallenden Lagerkosten zu zahlen.
(2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. (1) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der
Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern sofern der Käufer
nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der
Pauschale entstanden ist.
(2) Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigung,
die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

IX. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen,
geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

X. Rücktritt

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der
bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern
diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer
die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die
seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat,
die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden
geeignet sind, oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein
Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn der Käufer
leistet unverzüglich Vorauskasse. Für die Warenrücknahme gilt Ziffer XI.

XI. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer
Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wert-
minderung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montage
kosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten
folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, Matratzen und Bettwäsche bei
Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
innerhalb des 1. Halbjahres 30 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 40 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 50 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 60 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 75 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach
Lieferung:
innerhalb des 1. Halbjahres 35 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 2. Halbjahres 45 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Halbjahres 60 v. H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 4. Halbjahres 70 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
innerhalb des 3. Jahres 80 v.H. des Bestellpreises ohne Abzüge
Matratzen, nicht original verpackte Bettwäsche, Gardinen sowie
Dekorationsstoffe können nicht zurückgenommen werden.
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis
offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße
entstanden ist.

XII. Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung
verlangen.
2. Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.
3. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder
Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen wenn die Nachbesserung
fehlschlägt oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht
innerhalb angemessener Frist erbringt.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer
durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume,
sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung
entstehen.
5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen
gesetzlichen Regelung, die Frist beginnt mit der Übergabe zu laufen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichts-
stand der Hauptsitz des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen vor Abschluss
des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten Sie einmal unzufrieden mit unserer Ware oder mit einem unserer
Mitarbeiter sein, sollten Sie einen Verbesserungsvorschlag oder eine Anregung
haben, wenden Sie sch bitte direkt an die Geschäftsleitung.

HR Stuttgart HRB 19279

Geschäftsführer:
Lars Schmidt